JuraForum.de > Gesetze > RVG > § 17 RVG - Verschiedene Angelegenheiten
Abschnitt 3 (Angelegenheit)
Verschiedene Angelegenheiten sind
jeweils das Verwaltungsverfahren, das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren (Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren), das Verfahren über die Beschwerde und die weitere Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung, das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und ein gerichtliches Verfahren, | ||||||||||||||
das Mahnverfahren und das streitige Verfahren, | ||||||||||||||
das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger und das streitige Verfahren, | ||||||||||||||
das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren über einen Antrag auf
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der Urkunden- oder Wechselprozess und das ordentliche Verfahren, das nach Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt (§§ 596, 600 der Zivilprozessordnung), | ||||||||||||||
das Schiedsverfahren und das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme sowie das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), | ||||||||||||||
das gerichtliche Verfahren und ein vorausgegangenes
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das Vermittlungsverfahren nach § 165 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und ein sich anschließendes gerichtliches Verfahren, | ||||||||||||||
das Verfahren über ein Rechtsmittel und das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels, | ||||||||||||||
das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und ein nach dessen Einstellung sich anschließendes Bußgeldverfahren, | ||||||||||||||
das Strafverfahren und das Verfahren über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung und | ||||||||||||||
das Wiederaufnahmeverfahren und das wieder aufgenommene Verfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4 oder 5 des Vergütungsverzeichnisses richten. |
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