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JuraForum.deGesetzeRVG§ 13 RVG - Wertgebühren  

§ 13 RVG - Wertgebühren

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte


   Abschnitt 2 (Gebührenvorschriften)

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 300 Euro 25 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegenstandswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... Euro
1.50030020
5.00050028
10.0001.00037
25.0003.00040
50.0005.00072
200.00015.00077
500.00030.000118
über
500.00050.000150

Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500.000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro.



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