JuraForum.de > Gesetze > RVG - Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788) (Anm.*)
Zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) (Anm.*)
Fußnoten:
(1) Red. Anm.:Artikel 3 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718)
(2) Red. Anm.:Nach Artikel 23 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) gilt vorgenanntes Gesetz auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten bereits anhängig waren, sowie für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer bei seinem Inkrafttreten Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder noch werden kann. Für anhängige Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten schon verzögert sind, gilt § 198 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden muss. In diesem Fall wahrt die Verzögerungsrüge einen Anspruch nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes auch für den vorausgehenden Zeitraum. Ist bei einem anhängigen Verfahren die Verzögerung in einer schon abgeschlossenen Instanz erfolgt, bedarf es keiner Verzögerungsrüge. Auf abgeschlossene Verfahren gemäß Satz 1 ist § 198 Absatz 3 und 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht anzuwenden. Die Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes kann bei abgeschlossenen Verfahren sofort erhoben werden und muss spätestens am 3. Juni 2012 erhoben werden.
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2
Gebührenvorschriften
Abschnitt 3
Angelegenheit
Abschnitt 4
Gegenstandswert
Abschnitt 5
Außergerichtliche Beratung und Vertretung
Abschnitt 6
Gerichtliche Verfahren
Abschnitt 7
Straf- und Bußgeldsachen
Abschnitt 8
Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
Abschnitt 9
Übergangs- und Schlussvorschriften
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