JuraForum.de > Gesetze > RStV,NI > § 9a RStV RStV,NI - Informationsrechte
I. Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
(1) Rundfunkveranstalter haben gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. Auskünfte können verweigert werden, soweit
hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder | ||
Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder | ||
ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder | ||
ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet. |
(2) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an Rundfunkveranstalter verbieten, sind unzulässig.
(3) Rundfunkveranstalter können von Behörden verlangen, dass sie bei der Weitergabe von amtlichen Bekanntmachungen im Verhältnis zu anderen Bewerbern gleichbehandelt werden.
© "§ 9a RStV RStV,NI - Informationsrechte" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.