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JuraForum.deGesetzeRStV,NI§ 64 RStV,NI - Regelung für Bayern 

§ 64 RStV,NI - Regelung für Bayern

Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien

   VII. Abschnitt (Übergangs- und Schlussvorschriften)

Der Freistaat Bayern ist berechtigt, eine Verwendung des Anteils an der Rundfunkgebühr nach § 40 zur Finanzierung der landesgesetzlich bestimmten Aufgaben der Bayerischen Landeszentrale für Neue Medien im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Trägerschaft vorzusehen. Im Übrigen finden die für private Veranstalter geltenden Bestimmungen dieses Staatsvertrages auf Anbieter nach bayerischem Recht entsprechende Anwendung. Abweichende Regelungen zu § 7 Abs. 9 Satz 1 1. Variante zur Umsetzung von Vorgaben der Landesverfassung sind zulässig.



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