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§ 61 RStV,NI - Notifizierung

Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien

   VI. Abschnitt (Telemedien)

Änderungen dieses Abschnittes unterliegen der Notifizierungspflicht gemäß der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften.



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