( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeRStV,NI§ 53b RStV,NI - Bestehende Zulassungen, Zuordnungen, Zuweisungen, Anzeige von bestehenden Plattformen 

§ 53b RStV,NI - Bestehende Zulassungen, Zuordnungen, Zuweisungen, Anzeige von bestehenden Plattformen

Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien

   V. Abschnitt (Plattform, Übertragungskapazitäten)

(1) Bestehende Zulassungen, Zuordnungen und Zuweisungen für bundesweite Anbieter gelten bis zu deren Ablauf fort. Bestehende Zulassungen und Zuweisungen für Fensterprogrammveranstalter sollen bis zum 31. Dezember 2009 unbeschadet von Vorgaben des § 25 Abs. 4 Satz 4 verlängert werden. Protokollerklärung des Landes Niedersachsen zu § 53b Abs. 1 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages

Anhang des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 19. Dezember 2007 (Nds. GVBl. 2008 S. 198)

Das Land Niedersachsen hält eine Überprüfung der Vorgabe des § 25 Abs. 4 Satz 4 bis zum 30. Juni 2009 für sinnvoll. Auf der Grundlage des Ergebnisses einer Evaluation der regionalen Berichterstattung soll entschieden werden, inwiefern das Ziel der Norm weiterverfolgt wird.

(2) Anbieter von Plattformen, die bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrages bereits in Betrieb sind, müssen die Anzeige nach § 52 Abs. 3 spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages stellen.



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/rstvni/53b-bestehende-zulassungen-zuordnungen-zuweisungen-anzeige-von-bestehenden-plattformen

© "§ 53b RStV,NI - Bestehende Zulassungen, Zuordnungen, Zuweisungen, Anzeige von bestehenden Plattformen" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN