JuraForum.de > Gesetze > RStV,NI > § 53b RStV,NI - Bestehende Zulassungen, Zuordnungen, Zuweisungen, Anzeige von bestehenden Plattformen
V. Abschnitt (Plattform, Übertragungskapazitäten)
(1) Bestehende Zulassungen, Zuordnungen und Zuweisungen für bundesweite Anbieter gelten bis zu deren Ablauf fort. Bestehende Zulassungen und Zuweisungen für Fensterprogrammveranstalter sollen bis zum 31. Dezember 2009 unbeschadet von Vorgaben des § 25 Abs. 4 Satz 4 verlängert werden. Protokollerklärung des Landes Niedersachsen zu § 53b Abs. 1 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages
Anhang des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 19. Dezember 2007 (Nds. GVBl. 2008 S. 198)
Das Land Niedersachsen hält eine Überprüfung der Vorgabe des § 25 Abs. 4 Satz 4 bis zum 30. Juni 2009 für sinnvoll. Auf der Grundlage des Ergebnisses einer Evaluation der regionalen Berichterstattung soll entschieden werden, inwiefern das Ziel der Norm weiterverfolgt wird.
(2) Anbieter von Plattformen, die bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrages bereits in Betrieb sind, müssen die Anzeige nach § 52 Abs. 3 spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages stellen.
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