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JuraForum.deGesetzeRStV,NI§ 53a RStV,NI - Überprüfungsklausel 

§ 53a RStV,NI - Überprüfungsklausel

Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien

   V. Abschnitt (Plattform, Übertragungskapazitäten)

Dieser Abschnitt sowie die ergänzenden landesrechtlichen Regelungen werden regelmäßig alle drei Jahre, erstmals zum 31. März 2011 entsprechend Artikel 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) überprüft.



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