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JuraForum.deGesetzeRStV,NI§ 53 RStV,NI - Satzungen, Richtlinien 

§ 53 RStV,NI - Satzungen, Richtlinien

Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien

   V. Abschnitt (Plattform, Übertragungskapazitäten)

Die Landesmedienanstalten regeln durch Satzungen und Richtlinien Einzelheiten zur Konkretisierung der sie betreffenden Bestimmungen dieses Abschnitts mit Ausnahme des § 51. Dabei ist die Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung für den Empfängerkreis in Bezug auf den jeweiligen Übertragungsweg zu berücksichtigen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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