JuraForum.de > Gesetze > RStV,NI > § 53 RStV,NI - Satzungen, Richtlinien
V. Abschnitt (Plattform, Übertragungskapazitäten)
Die Landesmedienanstalten regeln durch Satzungen und Richtlinien Einzelheiten zur Konkretisierung der sie betreffenden Bestimmungen dieses Abschnitts mit Ausnahme des § 51. Dabei ist die Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung für den Empfängerkreis in Bezug auf den jeweiligen Übertragungsweg zu berücksichtigen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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