JuraForum.de > Gesetze > RStV,NI > § 52e RStV RStV,NI - Vorlage von Unterlagen, Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation
V. Abschnitt (Plattform, Übertragungskapazitäten)
(1) Anbieter von Plattformen sind verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen der zuständigen Landesmedienanstalt auf Verlangen vorzulegen. §§ 21 bis 24 gelten entsprechend.
(2) Ob ein Verstoß gegen § 52c Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder § 52d vorliegt, entscheidet bei Plattformanbietern, die zugleich Anbieter der Telekommunikationsdienstleistung sind, die zuständige Landesmedienanstalt im Benehmen mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation.
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