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JuraForum.deGesetzeRStV,NI§ 52 RStV,NI - Plattformen 

§ 52 RStV,NI - Plattformen

Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien

   V. Abschnitt (Plattform, Übertragungskapazitäten)

(1) Die nachstehenden Regelungen gelten für Plattformen auf allen technischen Übertragungskapazitäten. Mit Ausnahme der §§ 52a und f gelten sie nicht für Anbieter von

Die Landesmedienanstalten legen in den Satzungen und Richtlinien nach § 53 fest, welche Anbieter unter Berücksichtigung der regionalen und lokalen Verhältnisse den Regelungen nach Satz 2 unterfallen.

(2) Eine Plattform darf nur betreiben, wer den Anforderungen des § 20a Abs. 1 und 2 genügt.

(3) Private Anbieter, die eine Plattform mit Rundfunk und vergleichbaren Telemedien anbieten wollen, müssen dies mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme der zuständigen Landesmedienanstalt anzeigen. Die Anzeige hat zu enthalten



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (RStV,NI)
    • III. Abschnitt (Vorschriften für den privaten Rundfunk)
      • 4. Unterabschnitt (Organisation der Medienaufsicht, Finanzierung)
    • § 36 Zuständigkeiten, Aufgaben
    • IV. Abschnitt (Revision, Ordnungswidrigkeiten)
  • § 49 Ordnungswidrigkeiten
    • V. Abschnitt (Plattform, Übertragungskapazitäten)
  • § 53b Bestehende Zulassungen, Zuordnungen, Zuweisungen, Anzeige von bestehenden Plattformen

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