JuraForum.de > Gesetze > RStV,NI > § 50 RStV,NI - Grundsatz
V. Abschnitt (Plattform, Übertragungskapazitäten)
Die Entscheidung über die Zuordnung, Zuweisung und Nutzung der Übertragungskapazitäten, die zur Verbreitung von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind) dienen, erfolgt nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des jeweiligen Landesrechts.
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