JuraForum.de > Gesetze > RStV,NI > § 45a RStV,NI - Teleshopping-Fenster und Eigenwerbekanäle
III. Abschnitt (Vorschriften für den privaten Rundfunk)
6. Unterabschnitt (Finanzierung, Werbung, Teleshopping)
(1) Teleshopping-Fenster, die in einem Programm gesendet werden, das nicht ausschließlich für Teleshopping bestimmt ist, müssen eine Mindestdauer von 15 Minuten ohne Unterbrechung haben. Sie müssen optisch und akustisch klar als Teleshopping-Fenster gekennzeichnet sein.
(2) Für Eigenwerbekanäle gelten die §§ 7 und 8 entsprechend. Die §§ 7a und 45 gelten nicht für Eigenwerbekanäle.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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