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JuraForum.deGesetzeRStV,NI§ 45a RStV,NI - Teleshopping-Fenster und Eigenwerbekanäle 

§ 45a RStV,NI - Teleshopping-Fenster und Eigenwerbekanäle

Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien

   III. Abschnitt (Vorschriften für den privaten Rundfunk)
      6. Unterabschnitt (Finanzierung, Werbung, Teleshopping)

(1) Teleshopping-Fenster, die in einem Programm gesendet werden, das nicht ausschließlich für Teleshopping bestimmt ist, müssen eine Mindestdauer von 15 Minuten ohne Unterbrechung haben. Sie müssen optisch und akustisch klar als Teleshopping-Fenster gekennzeichnet sein.

(2) Für Eigenwerbekanäle gelten die §§ 7 und 8 entsprechend. Die §§ 7a und 45 gelten nicht für Eigenwerbekanäle.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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