JuraForum.de > Gesetze > RStV,NI > § 43 RStV,NI - Finanzierung
III. Abschnitt (Vorschriften für den privaten Rundfunk)
6. Unterabschnitt (Finanzierung, Werbung, Teleshopping)
Private Veranstalter können ihre Rundfunkprogramme durch Einnahmen aus Werbung und Teleshopping, durch sonstige Einnahmen, insbesondere durch Entgelte der Teilnehmer (Abonnements oder Einzelentgelte), sowie aus eigenen Mitteln finanzieren. Eine Finanzierung privater Veranstalter aus der Rundfunkgebühr ist unzulässig. § 40 bleibt unberührt.
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