JuraForum.de > Gesetze > RStV,NI > § 39a RStV,NI - Zusammenarbeit
III. Abschnitt (Vorschriften für den privaten Rundfunk)
4. Unterabschnitt (Organisation der Medienaufsicht, Finanzierung)
(1) Die Landesmedienanstalten arbeiten im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und mit dem Bundeskartellamt zusammen. Die Landesmedienanstalten haben auf Anfrage der Regulierungsbehörde für Telekommunikation oder des Bundeskartellamtes Erkenntnisse zu übermitteln, die für die Erfüllung von deren Aufgaben erforderlich sind.
(2) Absatz 1 gilt für Landeskartellbehörden entsprechend.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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