JuraForum.de > Gesetze > RStV,NI > § 39 RStV,NI - Anwendungsbereich
III. Abschnitt (Vorschriften für den privaten Rundfunk)
4. Unterabschnitt (Organisation der Medienaufsicht, Finanzierung)
Die §§ 20a bis 38 gelten nur für bundesweit verbreitetes Fernsehen. Die §§ 20, 20a, § 21 Abs. 1, § 24 und die §§ 35 bis 38 und 39a gelten auch für Teleshoppingkanäle. Eine abweichende Regelung durch Landesrecht ist nicht zulässig. Die Entscheidungen der KEK sind den Zuweisungen von Übertragungskapazitäten nach diesem Staatsvertrag und durch die zuständige Landesmedienanstalt auch bei der Entscheidung über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten nach Landesrecht zugrunde zu legen.
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