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JuraForum.deGesetzeRStV,NI§ 38 RStV,NI - Anzeige, Aufsicht, Rücknahme, Widerruf 

§ 38 RStV,NI - Anzeige, Aufsicht, Rücknahme, Widerruf

Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien

   III. Abschnitt (Vorschriften für den privaten Rundfunk)
      4. Unterabschnitt (Organisation der Medienaufsicht, Finanzierung)

(1) Jede Landesmedienanstalt kann gegenüber der zuständigen Landesmedienanstalt anzeigen, dass ein bundesweit verbreitetes Programm gegen die sonstigen Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstößt. Die zuständige Landesmedienanstalt ist verpflichtet, sich durch die ZAK mit der Anzeige zu befassen.

(2) Stellt die zuständige Landesmedienanstalt fest, dass ein Anbieter gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstoßen hat, trifft sie die erforderlichen Maßnahmen. Maßnahmen sind insbesondere Beanstandung, Untersagung, Rücknahme und Widerruf. Die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages bleiben unberührt.

(3) Die Zulassung nach § 20a oder die Zuweisung nach § 51a werden jeweils zurückgenommen, wenn

und innerhalb eines von der zuständigen Landesmedienanstalt bestimmten Zeitraums keine Abhilfe erfolgt.

(4) Zulassung und Zuweisung werden jeweils widerrufen, wenn

(5) Der Anbieter wird für einen Vermögensnachteil, der durch die Rücknahme oder den Widerruf nach den Absätzen 3 oder 4 eintritt, nicht entschädigt. Im Übrigen gilt für die Rücknahme und den Widerruf das Verwaltungsverfahrensgesetz des Sitzlandes der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (RStV,NI)
    • III. Abschnitt (Vorschriften für den privaten Rundfunk)
      • 4. Unterabschnitt (Organisation der Medienaufsicht, Finanzierung)
    • § 36 Zuständigkeiten, Aufgaben
    • V. Abschnitt (Plattform, Übertragungskapazitäten)
  • § 51a Zuweisung von drahtlosen Übertragungskapazitäten an private Anbieter durch die zuständige Landesmedienanstalt
  • § 52f Maßnahmen durch die zuständige Landesmedienanstalt

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