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§ 34 RStV RStV,NI - Übergangsbestimmung

Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV -)


   III. Abschnitt (Vorschriften für den privaten Rundfunk)
      3. Unterabschnitt (Sicherung der Meinungsvielfalt)

Bis zur ersten Bestimmung der Zuschaueranteile nach § 27 sind für die Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt in Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogrammen die vorhandenen Daten über Zuschaueranteile zu Grunde zu legen. Die Veranstalter sind verpflichtet, bei ihnen vorhandene Daten über Zuschaueranteile auf Anforderung der KEK zur Verfügung zu stellen. Die Landesmedienanstalten haben durch Anwendung verwaltungsverfahrensrechtlicher Regelungen unter Beachtung der Interessen der Beteiligten sicherzustellen, dass Maßnahmen nach diesem Staatsvertrag, die auf Grund von Daten nach Satz 1 ergehen, unverzüglich an die sich auf Grund der ersten Bestimmung der Zuschaueranteile nach § 27 ergebende Sach- und Rechtslage angepasst werden können.



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