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JuraForum.deGesetzeRStV,NI§ 33 RStV,NI - Richtlinien 

§ 33 RStV,NI - Richtlinien

Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien

   III. Abschnitt (Vorschriften für den privaten Rundfunk)
      3. Unterabschnitt (Sicherung der Meinungsvielfalt)

Die Landesmedienanstalten erlassen gemeinsame Richtlinien zur näheren Ausgestaltung der §§ 25, 31 und 32. In den Richtlinien zu § 32 sind insbesondere Vorgaben über Berufung und Zusammensetzung des Programmbeirats zu machen.



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