JuraForum.de > Gesetze > RStV,NI > § 30 RStV RStV,NI - Vielfaltssichernde Maßnahmen
III. Abschnitt (Vorschriften für den privaten Rundfunk)
3. Unterabschnitt (Sicherung der Meinungsvielfalt)
Stellen die vorgenannten Vorschriften auf vielfaltssichernde Maßnahmen bei einem Veranstalter oder Unternehmen ab, so gelten als solche Maßnahmen:
Die Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte (§ 31), | |
die Einrichtung eines Programmbeirats (§ 32). |
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