( Angemeldet bleiben?)  

JuraForum.deGesetzeRStV,NI§ 30 RStV RStV,NI - Vielfaltssichernde Maßnahmen 

§ 30 RStV RStV,NI - Vielfaltssichernde Maßnahmen

Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV -)


   III. Abschnitt (Vorschriften für den privaten Rundfunk)
      3. Unterabschnitt (Sicherung der Meinungsvielfalt)

Stellen die vorgenannten Vorschriften auf vielfaltssichernde Maßnahmen bei einem Veranstalter oder Unternehmen ab, so gelten als solche Maßnahmen:

1.

Die Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte (§ 31),

2.

die Einrichtung eines Programmbeirats (§ 32).



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:


http://www.juraforum.de/gesetze/rstvni/30-rstv-vielfaltssichernde-massnahmen

© "§ 30 RStV RStV,NI - Vielfaltssichernde Maßnahmen" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN