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JuraForum.deGesetzeRStV,NI§ 24 RStV RStV,NI - Vertraulichkeit 

§ 24 RStV RStV,NI - Vertraulichkeit

Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV -)


   III. Abschnitt (Vorschriften für den privaten Rundfunk)
      2. Unterabschnitt (Verfahrensrechtliche Vorschriften)

Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft sowie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Landesmedienanstalten, ihren Organen, ihren Bediensteten oder von ihnen beauftragten Dritten im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgaben anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, dürfen nicht unbefugt offenbart werden. Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, finden die Datenschutzbestimmungen nach Landesrecht Anwendung.



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