JuraForum.de > Gesetze > RStV,NI > § 19a RStV RStV,NI - Veröffentlichung von Beanstandungen
II. Abschnitt (Vorschriften über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk)
Die zuständigen Aufsichtsgremien der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios können vom Intendanten verlangen, dass er bei Rechtsverstößen Beanstandungen der Gremien im Programm veröffentlicht.
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