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JuraForum.deGesetzeRStV,NI§ 19a RStV RStV,NI - Veröffentlichung von Beanstandungen 

§ 19a RStV RStV,NI - Veröffentlichung von Beanstandungen

Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV -)


   II. Abschnitt (Vorschriften über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk)

Die zuständigen Aufsichtsgremien der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios können vom Intendanten verlangen, dass er bei Rechtsverstößen Beanstandungen der Gremien im Programm veröffentlicht.



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