JuraForum.de > Gesetze > RStV,NI > § 19 RStV RStV,NI - Versorgungsauftrag
II. Abschnitt (Vorschriften über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk)
Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio können ihrem gesetzlichen Auftrag durch Nutzung geeigneter Übertragungswege nachkommen. Bei der Auswahl des Übertragungswegs sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Die analoge Verbreitung bisher ausschließlich digital verbreiteter Programme ist unzulässig.
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