JuraForum.de > Gesetze > RStV,NI > § 17 RStV RStV,NI - Änderung der Werbung
II. Abschnitt (Vorschriften über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk)
Die Länder können Änderungen der Gesamtdauer der Werbung, der tageszeitlichen Begrenzung der Werbung und ihrer Beschränkung auf Werktage im öffentlich-rechtlichen Rundfunk vereinbaren.
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