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JuraForum.deGesetzeRStV,NI§ 17 RStV RStV,NI - Änderung der Werbung 

§ 17 RStV RStV,NI - Änderung der Werbung

Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV -)


   II. Abschnitt (Vorschriften über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk)

Die Länder können Änderungen der Gesamtdauer der Werbung, der tageszeitlichen Begrenzung der Werbung und ihrer Beschränkung auf Werktage im öffentlich-rechtlichen Rundfunk vereinbaren.



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