JuraForum.de > Gesetze > RStV,NI > § 16e RStV RStV,NI - Haftung für kommerziell tätige Beteiligungsunternehmen
II. Abschnitt (Vorschriften über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk)
Für kommerziell tätige Beteiligungsunternehmen dürfen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio keine Haftung übernehmen.
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