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§ 11c RStV RStV,NI - Hörfunkprogramme

Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV -)


   II. Abschnitt (Vorschriften über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk)

(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten Hörfunkprogramme einzeln oder zu mehreren für ihr jeweiliges Versorgungsgebiet auf Grundlage des jeweiligen Landesrechts; bundesweit ausgerichtete Hörfunkprogramme finden nicht statt. Ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme sind nur nach Maßgabe eines nach § 11f durchgeführten Verfahrens zulässig.

(2) Die Gesamtzahl der terrestrisch verbreiteten Hörfunkprogramme der in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten darf die Zahl der zum 1. April 2004 terrestrisch verbreiteten Hörfunkprogramme nicht übersteigen. Das Landesrecht kann vorsehen, dass die jeweilige Landesrundfunkanstalt zusätzlich so viele digitale terrestrische Hörfunkprogramme veranstaltet wie sie Länder versorgt. Das jeweilige Landesrecht kann vorsehen, dass terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme gegen andere terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme, auch gegen ein Kooperationsprogramm, ausgetauscht werden, wenn dadurch insgesamt keine Mehrkosten entstehen und sich die Gesamtzahl der Programme nicht erhöht. Kooperationsprogramme werden jeweils als ein Programm der beteiligten Anstalten gerechnet. Regionale Auseinanderschaltungen von Programmen bleiben unberührt. Der Austausch eines in digitaler Technik verbreiteten Programms gegen ein in analoger Technik verbreitetes Programm ist nicht zulässig.

(3) Das Deutschlandradio veranstaltet folgende Hörfunkprogramme mit den Schwerpunkten in den Bereichen Information, Bildung und Kultur:

1.

das Programm "Deutschlandfunk",

2.

das Programm "Deutschlandradio Kultur",

3.

das in digitaler Technik verbreitete Programm "DRadio Wissen" nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Konzepts, insbesondere unter Rückgriff auf die Möglichkeiten nach § 5 Abs. 2 des Deutschlandradio-Staatsvertrages; die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten kooperieren hierzu mit dem Deutschlandradio,

4.

ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme mit Inhalten aus den in Nummer 1 bis 3 aufgeführten Programmen nach Maßgabe eines nach § 11f durchgeführten Verfahrens.

(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das Deutschlandradio veröffentlichen in den amtlichen Verkündungsblättern der Länder jährlich, erstmals zum 1. Januar 2010, eine Auflistung der von allen Anstalten insgesamt veranstalteten Hörfunkprogramme.



(1) Red. Anm.:
Protokollerklärung aller Länder zu § 11c des Rundfunkstaatsvertrages

Anhang 1 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Dezember 2008 (Nds. GVBl. 2009 S. 170)

Die Länder sind sich einig, dass im Falle einer Fortentwicklung des terrestrischen digitalen Hörfunks die Programmzahlbegrenzung gemäß § 11c Abs. 2 dergestalt angepasst wird, dass allen in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten eine angemessene Entwicklungsmöglichkeit zusätzlich eingeräumt wird.



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