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§ 11b RStV RStV,NI - Fernsehprogramme

Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV -)


   II. Abschnitt (Vorschriften über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk)

(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten gemeinsam folgende Fernsehprogramme:

1.

das Vollprogramm "Erstes Deutsches Fernsehen (Das Erste)",

2.

drei Programme als Zusatzangebote nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Konzepte, und zwar die Programme

a)

"EinsExtra",

b)

"EinsPlus" und

c)

"EinsFestival".

(2) Folgende Fernsehprogramme von einzelnen oder mehreren in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten werden nach Maßgabe ihres jeweiligen Landesrechts veranstaltet:

1.

die Dritten Fernsehprogramme einschließlich regionaler Auseinanderschaltungen, und zwar jeweils

a)

des Bayerischen Rundfunks (BR),

b)

des Hessischen Rundfunks (HR),

c)

des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR),

d)

des Norddeutschen Rundfunks (NDR),

e)

von Radio Bremen (RB),

f)

vom Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB),

g)

des Südwestrundfunks (SWR),

h)

des Saarländischen Rundfunks (SR) und

i)

des Westdeutschen Rundfunks (WDR),

2.

das Spartenprogramm "BR-alpha" mit dem Schwerpunkt Bildung.

(3) Das ZDF veranstaltet folgende Fernsehprogramme:

1.

das Vollprogramm "Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)",

2.

drei Programme als Zusatzangebote nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Konzepte, und zwar die Programme

a)

"ZDFinfokanal",

b)

"ZDFkulturkanal" und

c)

"ZDF-Familienkanal".

(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF veranstalten gemeinsam folgende Fernsehprogramme:

1.

das Vollprogramm "3sat" mit kulturellem Schwerpunkt unter Beteiligung öffentlich-rechtlicher europäischer Veranstalter,

2.

das Vollprogramm "arte - Der Europäische Kulturkanal" unter Beteiligung öffentlich-rechtlicher europäischer Veranstalter,

3.

das Spartenprogramm "PHOENIX - Der Ereignis- und Dokumentationskanal" und

4.

das Spartenprogramm "KI.KA - Der Kinderkanal".

(5) Die analoge Verbreitung eines bislang ausschließlich digital verbreiteten Programms ist unzulässig.



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