JuraForum.de > Gesetze > RStV,NI > § 11b RStV RStV,NI - Fernsehprogramme
II. Abschnitt (Vorschriften über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk)
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten gemeinsam folgende Fernsehprogramme:
das Vollprogramm "Erstes Deutsches Fernsehen (Das Erste)", | |||||||||||
drei Programme als Zusatzangebote nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Konzepte, und zwar die Programme
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(2) Folgende Fernsehprogramme von einzelnen oder mehreren in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten werden nach Maßgabe ihres jeweiligen Landesrechts veranstaltet:
die Dritten Fernsehprogramme einschließlich regionaler Auseinanderschaltungen, und zwar jeweils
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das Spartenprogramm "BR-alpha" mit dem Schwerpunkt Bildung. |
(3) Das ZDF veranstaltet folgende Fernsehprogramme:
das Vollprogramm "Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)", | |||||||||||
drei Programme als Zusatzangebote nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Konzepte, und zwar die Programme
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(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF veranstalten gemeinsam folgende Fernsehprogramme:
das Vollprogramm "3sat" mit kulturellem Schwerpunkt unter Beteiligung öffentlich-rechtlicher europäischer Veranstalter, | ||
das Vollprogramm "arte - Der Europäische Kulturkanal" unter Beteiligung öffentlich-rechtlicher europäischer Veranstalter, | ||
das Spartenprogramm "PHOENIX - Der Ereignis- und Dokumentationskanal" und | ||
das Spartenprogramm "KI.KA - Der Kinderkanal". |
(5) Die analoge Verbreitung eines bislang ausschließlich digital verbreiteten Programms ist unzulässig.
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