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JuraForum.deGesetzeRStV,NI - Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV -) 

RStV,NI - Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV -)

Übersicht


Vom 31. August 1991 (Nds. GVBl. S. 311 - VORIS 22620 -) (1)

Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 26. November 1991 (Nds. GVBl. S. 311)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Staatsvertrages vom 30. Oktober/20. November 2009 (Nds. GVBl. 2010 S. 135) (2)

Präambel

Dieser Staatsvertrag enthält grundlegende Regelungen für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk in einem dualen Rundfunksystem der Länder des vereinten Deutschlands. Er trägt der europäischen Entwicklung des Rundfunks Rechnung.
Öffentlich-rechtlicher Rundfunk und privater Rundfunk sind der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung sowie der Meinungsvielfalt verpflichtet. Beide Rundfunksysteme müssen in der Lage sein, den Anforderungen des nationalen und des internationalen Wettbewerbs zu entsprechen.
Im Zuge der Vermehrung der Rundfunkprogramme in Europa durch die neuen Techniken sollen Informationsvielfalt und kulturelles Angebot im deutschsprachigen Raum verstärkt werden. Durch diesen Staatsvertrag, vor allem aber durch weitere Regelungen und Förderungsvorhaben in der Bundesrepublik Deutschland, soll die Herstellung neuer europäischer Fernsehproduktionen nachhaltig unterstützt werden.
Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sind Bestand und Entwicklung zu gewährleisten. Dazu gehört seine Teilhabe an allen neuen technischen Möglichkeiten in der Herstellung und zur Verbreitung sowie die Möglichkeit der Veranstaltung neuer Formen von Rundfunk. Seine finanziellen Grundlagen einschließlich des dazugehörigen Finanzausgleichs sind zu erhalten und zu sichern.
Den privaten Veranstaltern werden Ausbau und Fortentwicklung eines privaten Rundfunksystems, vor allem in technischer und programmlicher Hinsicht, ermöglicht. Dazu sollen ihnen ausreichende Sendekapazitäten zur Verfügung gestellt und angemessene Einnahmequellen erschlossen werden. Sie sollen dabei ihre über Satelliten ausgestrahlten Fernsehprogramme unter Berücksichtigung lokaler und regionaler Beiträge nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts zusätzlich über verfügbare terrestrische Fernsehfrequenzen verbreiten können, die bundesweit, auch im Hinblick auf neue Fernsehveranstalter, möglichst gleichgewichtig aufgeteilt werden sollen.
Die Vereinigung Deutschlands und die fortschreitende Entwicklung des dualen Rundfunksystems machen es erforderlich, die bisherige Frequenzaufteilung und -nutzung umfassend zu überprüfen. Alle Länder erklären ihre Absicht, festgestellte Doppel- oder Mehrfachversorgungen abzubauen, um zusätzliche Übertragungsmöglichkeiten für private Veranstalter, auch für den Westschienenveranstalter, zu gewinnen.
Den Landesmedienanstalten obliegt es, unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung privater Veranstalter und der besseren Durchsetzbarkeit von Entscheidungen verstärkt zusammenzuarbeiten.

name="anm1">(1) Red. Anm.:
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

(1) Red. Anm.:
Artikel 1 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 (Nds. GVBl. S. 311)

(2) Red. Anm.:
siehe hierzu Protokollerklärung aller Länder zum Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag sowie Protokollerklärung aller Länder zu § 7 Abs. 7 des Rundfunkstaatsvertrages




I. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

II. Abschnitt
Vorschriften über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk

III. Abschnitt
Vorschriften für den privaten Rundfunk

1. Unterabschnitt
Grundsätze

2. Unterabschnitt
Verfahrensrechtliche Vorschriften

3. Unterabschnitt
Sicherung der Meinungsvielfalt

4. Unterabschnitt
Organisation der Medienaufsicht, Finanzierung

5. Unterabschnitt
Programmgrundsätze, Sendezeit für Dritte

6. Unterabschnitt
Finanzierung, Werbung, Teleshopping

7. Unterabschnitt
Datenschutz

IV. Abschnitt
Revision, Ordnungswidrigkeiten

V. Abschnitt
Plattform, Übertragungskapazitäten

VI. Abschnitt
Telemedien

VII. Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften

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