JuraForum.de > Gesetze > RPflG > § 4 RPflG - Umfang der Übertragung
Erster Abschnitt (Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers)
(1) Der Rechtspfleger trifft alle Maßnahmen, die zur Erledigung der ihm übertragenen Geschäfte erforderlich sind.
(2) Der Rechtspfleger ist nicht befugt,
eine Beeidigung anzuordnen oder einen Eid abzunehmen, | |||||||||||
Freiheitsentziehungen anzudrohen oder anzuordnen, sofern es sich nicht um Maßnahmen zur Vollstreckung
handelt, | |||||||||||
(weggefallen). |
(3) Hält der Rechtspfleger Maßnahmen für geboten, zu denen er nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 nicht befugt ist, so legt er deswegen die Sache dem Richter zur Entscheidung vor.
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