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JuraForum.deGesetzeRPflG§ 39 RPflG - Überleitungsvorschrift 

Stand: 20.05.2013

§ 39 RPflG - Überleitungsvorschrift

Rechtspflegergesetz

   Sechster Abschnitt (Schlussvorschriften)

Für die Anfechtung von Entscheidungen des Rechtspflegers gelten die §§ 11 und 23 Absatz 2 in der vor dem 1. Oktober 1998 geltenden Fassung, wenn die anzufechtende Entscheidung vor diesem Datum verkündet oder, wenn eine Verkündung nicht stattgefunden hat, der Geschäftsstelle übergeben worden ist.


Weitere Vorschriften um § 39 RPflG

Entscheidungen zu § 39 RPflG

  • OLG-DUESSELDORF, 11.11.1999, 1 Ws 922/99
    § 11 RPflG § 39 RPflG § 464b Satz 3 StPO § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO Der Wegfall der Durchgriffserinnerung gegen Entscheidungen des Rechtspflegers (seit dem 01. 10. 1998 aufgrund des Änderungsgesetzes vom 06. 08. 1998) gilt nicht für solche Entscheidungen, die vor dem 01. 10. 1998 verkündet oder, wenn eine Verkündung nicht...

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