JuraForum.de > Gesetze > RPflG > § 37 RPflG - Rechtspflegergeschäfte nach Landesrecht
Sechster Abschnitt (Schlussvorschriften)
Die Länder können Aufgaben, die den Gerichten durch landesrechtliche Vorschriften zugewiesen sind, auf den Rechtspfleger übertragen.
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