JuraForum.de > Gesetze > RPflG > § 33a RPflG - Übergangsregelung für die Jugendstrafvollstreckung
Sechster Abschnitt (Schlussvorschriften)
Bis zum In-Kraft-Treten der auf Grund der Ermächtigung nach § 31 Abs. 5 zu erlassenden Rechtsverordnung gelten die Bestimmungen über die Entlastung des Jugendrichters in Strafvollstreckungsgeschäften weiter.
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