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JuraForum.deGesetzeRPflG§ 33a RPflG - Übergangsregelung für die Jugendstrafvollstreckung 

§ 33a RPflG - Übergangsregelung für die Jugendstrafvollstreckung

Rechtspflegergesetz


   Sechster Abschnitt (Schlussvorschriften)

Bis zum In-Kraft-Treten der auf Grund der Ermächtigung nach § 31 Abs. 5 zu erlassenden Rechtsverordnung gelten die Bestimmungen über die Entlastung des Jugendrichters in Strafvollstreckungsgeschäften weiter.



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