JuraForum.de > Gesetze > RPflG > § 32 RPflG - Nicht anzuwendende Vorschriften
Fünfter Abschnitt (Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in anderen Bereichen)
Auf die nach den §§ 29 und 31 dem Rechtspfleger übertragenen Geschäfte sind die §§ 5 bis 11 nicht anzuwenden.
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