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§ 29 RPflG - Geschäfte im internationalen Rechtsverkehr

Rechtspflegergesetz


   Fünfter Abschnitt (Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in anderen Bereichen)

Die der Geschäftsstelle des Amtsgerichts gesetzlich zugewiesene Ausführung ausländischer Zustellungsanträge und die Entgegennahme eines Gesuchs, mit dem ein Anspruch auf Gewährung von Unterhalt nach dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland in Verbindung mit dem Gesetz vom 26. Februar 1959 (BGBl. II S. 149) oder nach dem Auslandsunterhaltsgesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) geltend gemacht werden soll, sowie die Entgegennahme von Anträgen nach § 42 Abs. 1 und die Entscheidung über Anträge nach § 5 Abs. 2 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162) werden dem Rechtspfleger übertragen.



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