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JuraForum.deGesetzeRPflG§ 28 RPflG - Zuständiger Richter 

§ 28 RPflG - Zuständiger Richter

Rechtspflegergesetz


   Vierter Abschnitt (Sonstige Vorschriften auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung)

Soweit mit Angelegenheiten, die dem Rechtspfleger zur selbstständigen Wahrnehmung übertragen sind, nach diesem Gesetz der Richter befasst wird, ist hierfür das nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften zu bestimmende Gericht in der für die jeweilige Amtshandlung vorgeschriebenen Besetzung zuständig.



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