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JuraForum.deGesetzeRPflG§ 26 RPflG - Verhältnis des Rechtspflegers zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle 

§ 26 RPflG - Verhältnis des Rechtspflegers zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

Rechtspflegergesetz


   Vierter Abschnitt (Sonstige Vorschriften auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung)

Die Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt, soweit sich nicht aus § 20 Satz 1 Nr. 12 (zu den §§ 726 ff. der Zivilprozessordnung), aus § 21 Nr. 1 (Festsetzungsverfahren) und aus § 24 (Aufnahme von Erklärungen) etwas anderes ergibt.



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