JuraForum.de > Gesetze > RPflG > § 26 RPflG - Verhältnis des Rechtspflegers zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
Vierter Abschnitt (Sonstige Vorschriften auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung)
Die Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt, soweit sich nicht aus § 20 Satz 1 Nr. 12 (zu den §§ 726 ff. der Zivilprozessordnung), aus § 21 Nr. 1 (Festsetzungsverfahren) und aus § 24 (Aufnahme von Erklärungen) etwas anderes ergibt.
© "§ 26 RPflG - Verhältnis des Rechtspflegers zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.