JuraForum.de > Gesetze > RPflG > § 24b RPflG - Amtshilfe
Dritter Abschnitt (Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte)
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Geschäfte der Amtshilfe dem Rechtspfleger zu übertragen.
(2) Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
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