JuraForum.de > Gesetze > RPflG > § 24a RPflG - Beratungshilfe
Dritter Abschnitt (Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte)
(1) Folgende Geschäfte werden dem Rechtspfleger übertragen:
die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Beratungshilfe einschließlich der grenzüberschreitenden Beratungshilfe nach § 10 Abs. 4 des Beratungshilfegesetzes; | |
die dem Amtsgericht nach § 3 Abs. 2 des Beratungshilfegesetzes zugewiesenen Geschäfte. |
(2) § 11 Abs. 2 Satz 1 und Absatz 3 ist nicht anzuwenden.
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