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JuraForum.deGesetzeRPflG§ 24a RPflG - Beratungshilfe 

§ 24a RPflG - Beratungshilfe

Rechtspflegergesetz


   Dritter Abschnitt (Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte)

(1) Folgende Geschäfte werden dem Rechtspfleger übertragen:

1.

die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Beratungshilfe einschließlich der grenzüberschreitenden Beratungshilfe nach § 10 Abs. 4 des Beratungshilfegesetzes;

2.

die dem Amtsgericht nach § 3 Abs. 2 des Beratungshilfegesetzes zugewiesenen Geschäfte.

(2) § 11 Abs. 2 Satz 1 und Absatz 3 ist nicht anzuwenden.



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