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JuraForum.deGesetzeRPflG§ 24 RPflG - Aufnahme von Erklärungen 

§ 24 RPflG - Aufnahme von Erklärungen

Rechtspflegergesetz


   Dritter Abschnitt (Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte)

(1) Folgende Geschäfte der Geschäftsstelle werden dem Rechtspfleger übertragen:

1.

die Aufnahme von Erklärungen über die Einlegung und Begründung

a)

der Rechtsbeschwerde und der weiteren Beschwerde,

b)

der Revision in Strafsachen;

2.

die Aufnahme eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 366 Abs. 2 der Strafprozessordnung, § 85 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

(2) Ferner soll der Rechtspfleger aufnehmen:

1.

sonstige Rechtsbehelfe, soweit sie gleichzeitig begründet werden;

2.

Klagen und Klageerwiderungen;

3.

andere Anträge und Erklärungen, die zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden können, soweit sie nach Schwierigkeit und Bedeutung den in den Nummern 1 und 2 genannten Geschäften vergleichbar sind.

(3) § 5 ist nicht anzuwenden.



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