JuraForum.de > Gesetze > RPflG > § 24 RPflG - Aufnahme von Erklärungen
Dritter Abschnitt (Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte)
(1) Folgende Geschäfte der Geschäftsstelle werden dem Rechtspfleger übertragen:
die Aufnahme von Erklärungen über die Einlegung und Begründung
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die Aufnahme eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 366 Abs. 2 der Strafprozessordnung, § 85 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). |
(2) Ferner soll der Rechtspfleger aufnehmen:
sonstige Rechtsbehelfe, soweit sie gleichzeitig begründet werden; | |
Klagen und Klageerwiderungen; | |
andere Anträge und Erklärungen, die zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden können, soweit sie nach Schwierigkeit und Bedeutung den in den Nummern 1 und 2 genannten Geschäften vergleichbar sind. |
(3) § 5 ist nicht anzuwenden.
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