JuraForum.de > Gesetze > RPflG > § 22 RPflG - Gerichtliche Geschäfte in Straf- und Bußgeldverfahren
Dritter Abschnitt (Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte)
Von den gerichtlichen Geschäften in Straf- und Bußgeldverfahren werden dem Rechtspfleger übertragen:
die Geschäfte bei der Durchführung der Beschlagnahme (§ 111f Abs. 2 der Strafprozessordnung, § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), | |
die Geschäfte bei der Vollziehung des Arrestes sowie die Anordnung der Notveräußerung und die weiteren Anordnungen bei deren Durchführung (§ 111f Abs. 3 Satz 3, § 111l der Strafprozessordnung, § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), soweit die entsprechenden Geschäfte im Zwangsvollstreckungs- und Arrestverfahren dem Rechtspfleger übertragen sind, | |
die Entscheidung über Feststellungsanträge nach § 52 Absatz 2 und § 53 Absatz 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. |
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