JuraForum.de > Gesetze > RPflG > § 12 RPflG - Bezeichnung des Rechtspflegers
Erster Abschnitt (Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers)
Im Schriftverkehr und bei der Aufnahme von Urkunden in übertragenen Angelegenheiten hat der Rechtspfleger seiner Unterschrift das Wort "Rechtspfleger" beizufügen.
© "§ 12 RPflG - Bezeichnung des Rechtspflegers" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.