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JuraForum.deGesetzeRPflG§ 11 RPflG - Rechtsbehelfe 

Stand: 17.06.2013

§ 11 RPflG - Rechtsbehelfe

Rechtspflegergesetz

   Erster Abschnitt (Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers)

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Ist gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben, so findet die Erinnerung statt, die in Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit innerhalb der für die Beschwerde, im Übrigen innerhalb der für die sofortige Beschwerde geltenden Frist einzulegen ist. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozessordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.



Weitere Vorschriften um § 11 RPflG

Entscheidungen zu § 11 RPflG

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 09.02.2009, 11 W 1/09
    Anfechtbarkeit der Weigerung des Rechtspflegers, Anträge und Erklärungen aufzunehmen (§ 11 Abs. 2 RPflG).
  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 09.02.2009, 4 W 98/08
    Im Kostenfestsetzungsverfahren ist der Rechtspfleger an eine unterbliebene Verfahrensverbindung gebunden. Selbst wenn das Unterlassen der Verbindung der Verfahren gesetzeswidrig war, kann dies im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr korrigiert werden, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der "Notwendigkeit" der Kosten.
  • OLG-DUESSELDORF, 02.02.2009, I-24 W 81/08
    Gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers, durch den der Gläubiger mit weniger als 200,00 EUR beschwert ist, findet nicht die sofortige Beschwerde nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 ZPO, sondern die befristete Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG statt.
  • BGH, 16.12.2008, IX ZA 46/08
    Trifft der Rechtspfleger über eine sofortige Beschwerde gegen einen von ihm erlassenen Beschluss ohne Vorlage an das Landgericht selbst die Beschwerdeentscheidung, so ist diese unwirksam. In diesem Fall ist Gegenstand der ursprünglichen Beschwerde auch die über eine Abhilfeentscheidung hinausgehende vermeintliche Endentscheidung des...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 24.10.2007, 2 W 114/07
    Zur Berücksichtigung von Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwaltes des Klägers: Die Berücksichtigung scheitert dann nicht an dem Umstand, dass der Kläger über ausreichendes Personal zur schriftlichen Instruktion seines Hauptbevollmächtigten verfügt, wenn seine Geschäftstätigkeit den laufenden Anfall bundesweiter...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 11 RPflG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 11 RPflG:

  • Rechtspflegergesetz (RPflG)
    • Sechster Abschnitt (Schlussvorschriften)
  • Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitte III und IV(BGBl. II 1990, 889, 927, 941)Abschnitt III- Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -Abschnitt IV- Sonderregelung für das Land Berlin -
  • § 35 Vorbehalt für Baden-Württemberg
    • Dritter Abschnitt (Dem Rechtspfleger nach § 3 Nummer 3 übertragene Geschäfte)
  • § 23 Verfahren vor dem Patentgericht
  • § 24a Beratungshilfe

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