JuraForum.de > Gesetze > RPflG > § 10 RPflG - Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers
Erster Abschnitt (Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers)
Für die Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers sind die für den Richter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Über die Ablehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter.
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