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JuraForum.deGesetzeRPflG§ 10 RPflG - Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers 

§ 10 RPflG - Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers

Rechtspflegergesetz


   Erster Abschnitt (Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers)

Für die Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers sind die für den Richter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Über die Ablehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter.



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