JuraForum.de > Gesetze > RPflG > § 1 RPflG - Allgemeine Stellung des Rechtspflegers
Erster Abschnitt (Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers)
Der Rechtspfleger nimmt die ihm durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben der Rechtspflege wahr.
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