JuraForum.de > Gesetze > RPflG - Rechtspflegergesetz
Vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065)
Zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474)
Erster Abschnitt
Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
Zweiter Abschnitt
Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren, Vergleichsverfahren und schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
Dritter Abschnitt
Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
Vierter Abschnitt
Sonstige Vorschriften auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung
Fünfter Abschnitt
Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in anderen Bereichen
Sechster Abschnitt
Schlussvorschriften
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