JuraForum.de > Gesetze > ProdHaftG > § 3 ProdHaftG - Fehler
(1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere
seiner Darbietung, | |
des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, | |
des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, |
(2) Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde.
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