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JuraForum.deGesetzeProdHaftG§ 15 ProdHaftG - Arzneimittelhaftung, Haftung nach anderen Rechtsvorschriften 

Stand: 17.06.2013

§ 15 ProdHaftG - Arzneimittelhaftung, Haftung nach anderen Rechtsvorschriften

Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte

(1) Wird infolge der Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels, das im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes an den Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt, so sind die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes nicht anzuwenden.

(2) Eine Haftung aufgrund anderer Vorschriften bleibt unberührt.


Weitere Vorschriften um § 15 ProdHaftG

Entscheidungen zu § 15 ProdHaftG

  • OLG-OLDENBURG, 11.10.2000, 2 U 172/00
    Der Hersteller eines von ihm u.a. als Haftbrücke für ein dreischichtiges Fensterbeschichtungssystem vorgesehenen und vertriebenen, aber nicht geeigneten Grundierungsmittels haftet dem Hersteller von Fenstern, der dieses Mittel bestimmungsgemäß verwendet und die behandelten Fenster sodann bei seinem Auftraggeber eingebaut hat,...

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