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JuraForum.deGesetzeProdHaftG§ 11 ProdHaftG - Selbstbeteiligung bei Sachbeschädigung 

§ 11 ProdHaftG - Selbstbeteiligung bei Sachbeschädigung

Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte


Im Falle der Sachbeschädigung hat der Geschädigte einen Schaden bis zu einer Höhe von 500 Euro selbst zu tragen.



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