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§ 7 PflVG

Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter


   Erster Abschnitt (Pflichtversicherung)

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, zur Durchführung des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über

1.

die Form des Versicherungsnachweises;

2.

die Prüfung der Versicherungsnachweise durch die Zulassungsstellen;

3.

die Erstattung der Anzeige des Versicherungsunternehmens gegenüberder zuständigen Zulassungsbehörde zur Beendigungseiner Haftung nach § 3 Nr. 5;

4.

Maßnahmen der Verkehrsbehörden, durch welche der Gebrauch nicht oder nicht ausreichend versicherter Fahrzeuge im Straßenverkehr verhindert werden soll.



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