( Angemeldet bleiben?)  

JuraForum.deGesetzePflVG§ 4 PflVG 

§ 4 PflVG

Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter


   Erster Abschnitt (Pflichtversicherung)

(1) Um einen dem Zweck dieses Gesetzes gerecht werdenden Schutz sicherzustellen, bestimmt das Bundesministerium der Justiz unter Beachtung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen sowie des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge (BGBl. 1965 II S. 281) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den Umfang des notwendigen Versicherungsschutzes, den der Versicherungsvertrag zu gewähren hat. Das gilt auch für den Fall, dass durch Gesetz oder gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung eine Versicherungspflicht zur Deckung der beim Transport gefährlicher Güter durch Kraftfahrzeuge verursachten Schäden begründet wird.

(2) Die Mindesthöhen der Versicherungssummen ergebensich aus der Anlage. Das Bundesministeriumder Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmenmit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau undStadtentwicklung und dem Bundesministerium fürWirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnungohne Zustimmung des Bundesrates die inder Anlage getroffenen Regelungen zu ändern,wenn dies erforderlich ist, um

1.

bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisseoder der verkehrstechnischen Umständeeinen hinreichenden Schutz der Geschädigtensicherzustellen oder

2.

die Mindesthöhen der Versicherungssummen andie nach Artikel 1 Abs. 3 der Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffenddie Angleichung der Rechtsvorschriften derMitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. EG 1984 Nr. L 8 S. 17) erhöhten Beträge anzupassen.

Ergeben sich auf Grund der Platzzahl des Personenfahrzeugs, auf das sich die Versicherung bezieht, erhöhte Mindestversicherungssummen, so haftet der Versicherer in den Fällen des § 117 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes für den einer einzelnen Person zugefügten Schaden nur im Rahmen der nicht erhöhten Mindestversicherungssummen.



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:


http://www.juraforum.de/gesetze/pflvg/4

© "§ 4 PflVG" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN